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Sportförderungsgesetz

Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Kommentierung
Betäubungsmittelgesetz
Im Urteil 6B_49/2019 vom 02. August 2019 hatte sich das Bundesgericht betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen von Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) betreffend Massnahmen gegen Doping erstmals mit der Frage des Geltungsbereiches des Begriffs «Sport» inkl. Breitensport zu beschäftigen. Im Urteil geht es u.a. um die Frage, ob die Abgabe von Dopingmitteln an Besucher eines Fitnessstudios bzw. an Konsumenten aus dem Bereich Fitness und Bodybuilding ohne jeglichen Bezug zum reglementierten Wettkampfsport unter den Begriff des Sports im Sinne der Strafbestimmungen des SpoFöG fällt.
Martin Kaiser
Hanjo Schnydrig
iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019