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Substanziierungspflicht

Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält unmissverständlich fest, dass es ausreichend sein kann, wenn mitgeteilt wird, dass sich Anwaltskorrespondenz auf dem Mobiltelefon befindet. Es reicht, wenn festgehalten wird, dass sich diese Dateien in der E-Mail-Applikation befinden und dass im Untersuchungszeitraum ein Vertretungsverhältnis bestanden hatte. Die konkrete E-Mail-Adresse des Anwalts muss dann nicht bekannt gegeben werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Korrespondenz über die geschäftliche Adresse des Anwaltes stattfand und diese Adresse grundsätzlich öffentlich, bspw. über eine Webseite, einsehbar ist.
iusNet StrafR-StrafPR 04.05.2023