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Voreingenommenheit

Birgt die fehlende Transparenz im Verfahren einen Ausstandsgrund i.S.v. Art.56 StPO?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand eines Bezirksrichters sowie einer Gerichtsschreiberin, da diese beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckten, einseitig zugunsten der Staatsanwaltschaft gehandelt zu haben. Das Bundesgericht hatte zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Befangenheit und Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorlagen.
iusNet STR-STPR 29.05.2024