Der Begriff des begründeten Verdachts im GwG ist zentral für das Schweizer Dispositiv zur Geldwäschereibekämpfung. Von ihm hängt ab, wann eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erfolgen muss und dementsprechend wann eine unterlassene Meldung zu Straffolgen führen kann. Das Bundesgericht hat hierzu kürzlich einen klärenden und zur Publikation vorgesehenen Entscheid veröffentlicht.