Die Gerichtsschreiberin des Berufungsgerichts setzte dem Rechtsvertreter telefonisch eine Frist zur Mitteilung des Zustelldomizils des Berufungsklägers. Das Bundesgericht hatte zu befinden, ob die Nichteinhaltung dieser Frist die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO rechtswirksam auszulösen vermochte.