Will man nicht einen Landfriedensbruch begehen, so ist es wichtig, die Zusammenrottung umgehend zu verlassen, sobald der friedensbedrohende Charakter erkennbar ist. Insbesondere bei einem Polizeieinsatz kann das Verlassen der Gruppe erschwert sein. Nicht als Distanzierung kann nach Ansicht des Bundesgericht gewertet werden, wenn der Beschuldigte sich "etwas zur Seite stellte bzw. die Strassenseite wechselte".