Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (bzw. auf eine ausreichende nachvollziehbare Urteilsbegründung) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz hat unter anderem ihren Begründungsstandpunkt abrupt geändert hat, ohne der Beschwerdeführerin zuvor wenigstens Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.