Der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) wurde mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips neu definiert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber zum Verhältnis Amtsgeheimnis und Transparenzgebot keinen Koordinationsmechanismus festgelegt. Der Beitrag geht auf die Frage ein, wie man dem Öffentlichkeitsprinzip gerecht werden kann, ohne gleichzeitig das Amtsgeheimnis zu verletzen und welche nützlichen Unterscheidungen sich in der Praxis ergeben haben.