Der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung wurde mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips neu definiert. Zum Verhältnis Amtsgeheimnis und Transparenzgebot hat der Gesetzgeber keinen Koordinationsmechanismus festgelegt. Der Beitrag geht auf die Frage ein, wie man dem Öffentlichkeitsprinzip gerecht wird, ohne gleichzeitig das Amtsgeheimnis zu verletzen.