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Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

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Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

Ausländische Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist, können sich künftig nicht mehr durch legale Rückkehr in ihren Heimatstaat der Verbüssung ihrer Strafe entziehen. Eine Änderung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Überstellungsübereinkommen (SR 0.343 und SR 0.343.1) sieht vor, dass der Urteilsstaat auch in solchen Fällen beim Heimatstaat ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung stellen kann. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 die Botschaft zur Genehmigung des entsprechenden Änderungsprotokolls verabschiedet.
Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht es im Ausland verurteilten Personen, auf ihren Wunsch zur Verbüssung der Strafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden. Auf diese Weise soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen sieht vor, dass der Urteilsstaat in zwei Fällen auch ohne oder gegen den Willen einer verurteilten Person ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung an den Heimatstaat stellen kann: wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat flieht und wenn die verurteilte Person aufgrund einer Landesverweisung oder einer Aus- oder Wegweisungsverfügung den Urteilsstaat ohnehin verlassen muss.

Neu wird nicht mehr unterschieden, auf welche Weise – ob durch Flucht oder legal – die Person in ihren Heimatstaat gelangt ist. Vorausgesetzt ist einzig, dass sie den Urteilsstaat im Wissen verlassen hat, dass dort gegen sie ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist. Das Urteil, mit dem die entsprechende Freiheitsstrafe verhängt wurde, muss im Zeitpunkt, in dem der Urteilsstaat den Heimatstaat um Übernahme der stellvertretenden Strafvollstreckung ersucht, rechtskräftig sein.
Das Änderungsprotokoll nimmt Anliegen der Praxis auf und dehnt das Dispositiv zur Vermeidung von Straflosigkeit weiter aus. Im Gegensatz zu heute wird zudem neu eine Überstellung im Falle einer Landesverweisung oder einer Aus- oder Wegweisung auch möglich sein, wenn sich die verurteilte Person weigert, eine Stellungnahme abzugeben.

Der Bundesrat hat am 23. Mai 2018 die Botschaft zur Genehmigung des entsprechenden Änderungsprotokolls verabschiedet.

iusNet STR-STPR 10.08.2018