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Erweiterung des Ordnungsbussensystems

Erweiterung des Ordnungsbussensystems

Gesetzgebung
Einzelne Straftaten

Erweiterung des Ordnungsbussensystems

Nach geltendem Recht können nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden. Das Parlament hatte das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) am 18. März 2016 verabschiedet. Es schuf damit die Grundlage dafür, dass nicht nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch einfache Übertretungen 16 weiterer Bundesgesetze. Allerdings regelt das neue Gesetz nicht im Einzelnen, welche Verstösse neu nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Der Bundesrat hat deshalb nun auf Verordnungsstufe die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Bussen in zwei Bussenlisten festgelegt. Den grössten Teil der Bussenliste bilden die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes; die Tatbestände und Höhe der Bussen werden unverändert von der geltenden bisherigen Bussenliste übernommen.

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die...

iusNet STR-STPR 16.01.2019

 

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