iusNet Strafrecht-Strafprozessrecht

Schulthess Logo

Strafrecht-Strafprozessrecht > Gesetzgebung > Bund > Strafprozessrecht > StPO-Revision per 01.01.2024; die...

StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte

StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte

Gesetzgebung
Strafprozessrecht

StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte

Nachfolgend eine nicht abschliessende Zusammenstellung der StPO-Änderungen:

Alternative Aufzeichnungsmöglichkeiten von Protokollen

Mir Art. 78a StPO darf nun auch nach Gesetz in allen Verfahrensstadien bei einer Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Mitteln die Protokollierung erst nach sieben Tagen ein schriftliches Protokoll erstellt werden. Das nachträglich erstellte Protokoll muss weder vorgelegt noch unterzeichnet werden.

Selbständige Einziehungsentscheide

Neu sind nach Art. 80 Abs. 1 StPO selbständige Einziehungsentscheide und selbständig nachträgliche Entscheide als Urteil zu verfassen und danach auch berufungsfähig.

Haft

Gemäss der bisher geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte nebst der beschuldigten Person auch die Staatsanwaltschaft gegen einen ablehnenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde einlegen. Neu ist in Art. 222 Abs. 1 StPO explizit festgehalten, dass einzig die beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert ist. Damit ist nun der Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen ablehnende Haftentscheide des Zwangsmassnahmengericht verwehrt.

Für die Fortdauer der Sicherheitshaft nach...

iusNet STR-STPR 31.01.2024

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.