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Bundesrat organisiert Zollfahndung neu

Bundesrat organisiert Zollfahndung neu

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Bundesrat organisiert Zollfahndung neu

Als Grundsatz gilt, dass die neu geschaffene Hauptabteilung Zollfahndung sämtliche Entscheide im Rahmen der Strafverfolgung treffen kann. Den übrigen Dienststellen der EZV wird - in Übereinstimmung mit Artikel 65 VStrR - die Befugnis eingeräumt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Strafbescheide im abgekürzten Verfahren neu bis 2000 Franken Busse zu erlassen. Bereits heute besteht eine analoge, aber differenziertere Delegation. Auf eine solche Differenzierung kann unter dem Aspekt der klaren Kompetenzabgrenzung verzichtet werden. Die Verordnung über die Strafkompetenzen der EZV kann aufgehoben werden. Deren Artikel 1 über die allgemeinen Zuständigkeiten ist rein informativ; die Zuständigkeiten der EZV ergeben sich aus den jeweiligen Bundesgesetzen. Artikel 2-4 werden durch den neuen Artikel 240b ZV vollumfänglich ersetzt. Die neue Aufbauorganisation der EZV bedingt auch formelle Anpassungen bei den Zugriffen auf Informationssysteme im Migrations- und Polizeibereich. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

iusNet STR-STPR 21.11.2018

 

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