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iusNet StrafR-StrafPR 2/2019

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Das Bundesgericht bestätigte in einem aktuellen Entscheid seine Praxis, wonach die akzessorische anwaltliche Geschäftstätigkeit nicht vom Berufsgeheimnis geschützt ist.

In einem anderen Fall wurde festgehalten, dass wenn ausländische Filialen schweizerischer Banken nicht von Art. 47 BankG erfasst würden, dies ebenfalls bei einer ausländischen Tochtergesellschaft einer schweizerischen Holdinggesellschaft, die ihrerseits nicht einmal dem Bankengesetz unterstehe, gilt. Folge dessen fehlt es im einen wie im anderen Fall an einem geeigneten Tatobjekt zur Verletzung des Bankkundengeheimnisses.

 

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