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iusNet StrafR-StrafPR 9/2019

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Erneut sind vom Bundesgericht im Straf- und Strafprozessrecht erwähnenswerte Urteile ergangen, hervorgehoben seien insbesondere die zwei Folgenden:

Das Generalkonsulat der Republik Türkei beschwerte sich gegen die Einstellungen der Strafverfahren gegen drei Personen die u.a. im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schriftzugs "Kill Erdogan" im Umfeld des türkischen Generalkonsulats in Zürich eröffnet worden waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerden allesamt aus fehlender Legitimation ab und legte eingehend dar, welche Voraussetzungen gemäss StPO zu wahren sind, die jemanden zur Beschwerde legitimieren.

 

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