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Der Verweis auf (substantiierte) Strafanzeigen für einen hinreichenden Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren

Der Verweis auf (substantiierte) Strafanzeigen für einen hinreichenden Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren

Kommentierung
Strafprozessrecht

Der Verweis auf (substantiierte) Strafanzeigen für einen hinreichenden Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren

I. Ausgangslage

Wird im Rahmen einer Hausdurchsuchung die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verlangt, hat die Untersuchungsbehörde nach Art. 248 Abs. 2 StPO ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Im Entsiegelungsgesuch ist u.a. ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO darzulegen. Hierfür bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügend konkreter Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat, so dass das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf.1 

Strafanzeigen vermögen dabei nicht per se einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, wie der Entscheid GT200081-L des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 10. Mai 2021 zeigt.

II. Sachverhalt und Erwägungen des Gerichts

Dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts liegt ein Entsiegelungsgesuch zugrunde, in dem die Untersuchungsbehörde für den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen auf eine behördliche Strafanzeige inkl. zweier interner Berichte der Anzeigeerstatterin verwies. Die Beilagen zur Strafanzeige wurden mit Ausnahme der zwei internen Berichte aus ermittlungstaktischen Gründen nicht beigelegt. Das Zwangsmassnahmengericht hatte sich in der Folge mit der Frage zu befassen, ob eine Strafanzeige zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts für die Entsiegelung ausreicht.

Das Zwangsmassnahmengericht erwog vorab mit der Lehre, dass für den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts grundsätzlich auf substantiierte Strafanzeigen, zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens, verwiesen werden könne. Es hielt sodann fest, dass eine Strafanzeige für sich alleine nie einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöge, sei sie doch nichts...

iusNet STR-STPR 30.06.2021

 

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