Die Frage der Anwendbarkeit kantonaler Ermächtigungsvorschriften in ausserkantonalen Strafverfahren
Die Frage der Anwendbarkeit kantonaler Ermächtigungsvorschriften in ausserkantonalen Strafverfahren
Die Frage der Anwendbarkeit kantonaler Ermächtigungsvorschriften in ausserkantonalen Strafverfahren
Kommentar zum Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. November 2018 im Ermächtigungsverfahren AK.2018.269-AK
1. Ausgangslage und Fragestellung
Einige Kantone – z.B. Zürich (§ 148 GOG ZH) und St. Gallen (Art. 17 EG StPO SG) – sehen vor, dass über die (respektive vor) Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen kantonalen Beamten oder ein kantonales Behördenmitglied betreffend eine mit dem Amt zusammenhängende Tätigkeit eine gerichtliche Instanz im Rahmen eines sog. «Ermächtigungsverfahrens» befinden muss. Die Kompetenz der Kantone zum Erlass derartiger Ermächtigungsvorschriften ist in Art. 7 Abs. 2 StPO verankert. Der Bund kennt für Bundesbeamte vergleichbare Vorschriften; etwa in Art. 15 VG. Im Ermächtigungsverfahren ist zu entscheiden, ob Gründe (konkret: genügende Verdachtsmomente) vorliegen, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte und Behördenmitglieder rechtfertigen bzw. gebieten.
Im Entscheid AK.2018.269-AK der Anklagekammer des Kantons St. Gallen («Anklagekammer») vom 29. November 2018 wurde – soweit ersichtlich erstmals – die Frage beantwortet, ob es für die Strafverfolgung eines sankt gallischen Beamten auch dann eines Ermächtigungsverfahrens nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG StPO SG bedarf, wenn die örtliche Zuständigkeit für das fragliche Strafverfahren ausserhalb des Kantons St. Gallen liegt; mithin ausserhalb des Kantons, in welchem der beanzeigte Beamte tätig und angestellt ist («Tätigkeitskanton»).
Hintergrund dieses Entscheids war, dass die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons («Verfolgungskanton») – welcher gemäss eigenem kantonalen Recht kein Ermächtigungsverfahren kennt – gegen einen Beamten des Kantons St. Gallen ein Strafverfahren eröffnet hatte, und zwar für eine mit dessen amtlichen Tätigkeit zusammenhängende Handlung.
Gegen die Eröffnung des Strafverfahrens wehrte sich der Beanzeigte und beantragte bei der...
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