Erlass der Verfahrenkosten
Erlass der Verfahrenkosten
Erlass der Verfahrenkosten
A. führte mehrere Beschwerden bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er verlangte dabei jeweils die Bestellung einer amtlichen Verteidigung respektive die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A. korrespondierte nach Erhalt diverser Mahnungen mit dem Finanzdienst des Bundesstrafgerichts. Schlussendlich ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten.
Der Präsident zieht in Erwägung, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO). Die Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Erlass von Verfahrenskosten, welche rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren betreffen.
Bis anhin entschied die Beschwerdekammer über entsprechende Gesuche jeweils in Dreierbesetzung, ohne dabei auf die Frage nach der Möglichkeit einer Entscheidung durch die Verfahrensleitung allein in Betracht zu ziehen. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer allein entscheiden, falls der Schwellenwert von CHF 5'000.- nicht erreicht ist,...
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