Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen zwei Polizisten der Kantonspolizei Aargau legitimiert ist. Der Beschwerdeführer warf den Polizisten B._ und C._ Misshandlungen während eines Polizeieinsatzes am 3. Juni 2023 vor. Die zentrale Rechtsfrage betraf dabei die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und die Voraussetzungen, unter denen Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht hatte zu klären, unter welchen Umständen Angehörige des Grenzwachtkorps haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Hilfeleistungspflicht nicht erfüllen und ob damit eine Amtspflichtverletzung vorliegt, welche, einen Genugtuungsanspruch gemäaa staatlichem Haftungsrecht zu rechtfertigen vermag.
Bezüglich einer Entsiegelung von Dokumenten und Datenträgern, die im Rahmen eines Strafverfahrens sichergestellt wurden, rügten die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihnen die Einsicht in die zu entsiegelnden Daten verweigert worden war. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht und die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfüllt hatte.
Das Bundesgericht klärte die Frage der Parteistellung und Legitimation eines Beschwerdeführers in einem Strafverfahren, welcher geltend machte, dass die Ergebnisse einer Untersuchung eines Verfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen Unbekannt auch Auswirkungen auf ein gegen ihn anhängiges Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs hätten.
Es stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob für die Annahme der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nur eine Vorstrafe und eine noch nicht rechtskräftig verurteilte Straftat genügt.
Der Beschwerdeführer hatte trotz eines Warnsignals einen Bahnübergang befahren, was zu einer Kollision mit einem Zug führte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn mit Strafbefehl wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln. Nach erfolgreicher Einsprache verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob die unzureichende Umschreibung des subjektiven Tatbestands den Anklagegrundsatz verletzt.
Darf der Tod eines Angeklagten nach erfolgtem, noch nicht rechtskräftigem, Urteil vor erster Instanz zur Rechtskraft des Urteils führen bzw. falls innert der Frist Berufung angemeldet worden ist, als ein Rückzug oder Verzicht auf ein Rechtsmittel gewertet werden?
Der Entscheid betrifft die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schweren Raubes. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit einem Einbruch in die Wohnung des Beschwerdegegners, bei dem er diesen schwer verletzte, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich um die Verwertbarkeit von Beweismitteln, insbesondere um die Frage, ob die Verteidigungsrechte während der Beweiserhebung ausreichend gewahrt wurden.