Zweite Rückweisung der Anklage an die BA
Zweite Rückweisung der Anklage an die BA
Zweite Rückweisung der Anklage an die BA
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies bereits am 6. Dezember 2018 die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft (BA) zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte. Die BA erhob am 13. Februar 2019 erneut Anklage. Gleichzeitig waren verschiedene Beschwerdeverfahren hängig. Die Beschwerdekammer hiess insbesondere eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen J. gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen J. Anklage zu erheben.
Eine eventuelle Beteiligung von J. an strafbaren Handlungen wird in der Anklage nicht erwähnt. Das Bundesstrafgericht kommt zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegende Anklageschrift zumindest in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend die B. AG eine tatsächliche und rechtliche Würdigung nicht ohne Verletzung des Anklageprinzips möglich wäre. Zusammenfassend genüge bei einer eventuellen Beteiligung J.s die aktuelle Anklageschrift nicht den Anforderungen des Anklageprinzips.
Ferner ist aus Sicht des Bundesstrafgerichts auch noch eine Eventualanklage zu erheben: Würde die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als im Verfahren gegen J. angenommene (anzuklagende) Hypothese...
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