Bezugnahme auf gelöschte Urteile ist nicht statthaft
Bezugnahme auf gelöschte Urteile ist nicht statthaft
Bezugnahme auf gelöschte Urteile ist nicht statthaft
Die Vorinstanz gelangt aufgrund der Umstände der Anhaltung von X. und des Mitbeschuldigten, der objektiven Tatspuren, der Natelauswertung sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten Y. zum Schluss, X. habe wissentlich und willentlich zusammen mit dem Mitbeschuldigten das im Fahrzeug unter seinem Sitz versteckte Kokainpaket in die Schweiz transportiert. Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zieht die Vorinstanz die früheren Strafverfahren gegen X. unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz bei. Nach ihren Erwägungen sind Delikte der Art, wie sie Verfahrensgegenstand bilden, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht fremd. Dieser Schluss der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. Er ergibt sich bereits aus einem (noch) im Strafregister eingetragenen Urteil.
Hingegen durfte die Vorinstanz das gleichgelagerte Tatvorgehen (Einfuhr von Drogen mittels eines Fahrzeugs, welches ein Versteck aufweist) und die Prozessstrategie (gegenseitige Belastung durch einen Mitbeschuldigten) nicht zu Lasten von X. in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, weil sich diese Elemente ausschliesslich aus den beiden nicht (mehr)...
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