Vermindertes Strafbedürfnis nach Zeitablauf
Vermindertes Strafbedürfnis nach Zeitablauf
Vermindertes Strafbedürfnis nach Zeitablauf
Der Beschwerdeführer wendet sich (unter anderem) gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils kurz vor der Verjährung gestanden sei.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit vorliegend das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist.
Im konkreten Fall erachtet das Bundesgericht die Rüge als begründet. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 8. Januar 2019 waren seit der Tat vom 26. April 2011 sieben Jahre und achteinhalb Monate...
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