Das Bundesgericht hatte die Verurteilungen von A.________ wegen zahlreicher Straftaten, darunter Körperverletzung, Drohungen, Verletzung des Hausrechts und sexuelle Nötigung, zu überprüfen. A._______ wandte sich gegen das Urteil der Vorinstanz, die ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt hatte, darunter neun Monate ohne Bewährung, mit der Beanstandung, die Beweiswürdigung sei unter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) erfolgt. Das Bundesgericht musste sich mit der Beweisführung, der Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie der rechtlichen Qualifikation sexueller Nötigung befassen. Zudem hatte es auch zu klären, inwiefern Massnahmen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.