Der amtliche Verteidiger und das Recht auf Teilnahme an der Exploration des Beschuldigten
Der amtliche Verteidiger und das Recht auf Teilnahme an der Exploration des Beschuldigten
Der amtliche Verteidiger und das Recht auf Teilnahme an der Exploration des Beschuldigten
Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer A. wegen des Verdachts der Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Staatsanwaltschaft beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Kurzgutachtens ("Gefährlichkeitsexpertise") über den Beschuldigten. Das Gesuch des amtlichen Verteidigers von A., es sei ihm die Teilnahme an der psychiatrischen Exploration zu ermöglichen, wurde von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, dem amtlichen Verteidiger sei künftig die Teilnahme an psychiatrischen Explorationen zu ermöglichen. Durch den Ausschluss des amtlichen Verteidigers an der Exploration seien Grundrechte (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und insbesondere auch Art. 107 Abs. 1 lit. b und c StPO verletzt. Ebenso sei von den Vorinstanzen die Rechtsprechung des EGMR ausser Acht gelassen worden.
Das Bundesgericht verweist auf den einschlägigen Leitentscheid...
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