Zum Begriff der «wissentlichen» Gefährdung im Besonderen Teil des StGB
Zum Begriff der «wissentlichen» Gefährdung im Besonderen Teil des StGB
Zum Begriff der «wissentlichen» Gefährdung im Besonderen Teil des StGB
I. Einführung und Fragestellung *
Das schweizerische Strafgesetzbuch setzt in dessen Besonderen Teil in verschiedenen Straftatbeständen voraus, dass der Täter «wissentlich» eine bestimmte Gefahr herbeiführt. So kann sich nach Art. 223 Ziff. 1 StGB (Verursachung einer Explosion), Art. 227 Ziff. 1 StGB (Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes) und Art. 228 Ziff. 1 StGB (Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen) nur strafbar machen, wer «wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt». Dass der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, ist ferner Tatbestandsvoraussetzung in Art. 221 Abs. 2 StGB (qualifizierte Brandstiftung), Art. 229 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde), Art. 230 Ziff. 1 StGB (Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtung), Art. 237 Ziff. 1 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) und Art. 238 Abs. 1...
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