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Amtsgeheimnis und Öffentlichkeitsprinzip im Spannungsverhältnis

Amtsgeheimnis und Öffentlichkeitsprinzip im Spannungsverhältnis

Kommentierung
Verwaltungsstrafrecht

Amtsgeheimnis und Öffentlichkeitsprinzip im Spannungsverhältnis

Beamte, Verwaltungsangestellte und jene Personen, die im Dienste des Gemeinwesens eine öffentliche Aufgabe erfüllen, haben das Amtsgeheimnis zu wahren.1 Sie machen sich gemäss Art. 320 StGB strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen in ihrer besonderen Eigenschaft anvertraut worden ist, oder das sie in ihrer amtlichen/dienstlichen Stellung wahrgenommen haben.

Seit 2006 müssen Beamte, Verwaltungsangestellte und jene Personen des privaten Rechts, denen in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Verfügungsbefugnis zukommt, zudem das Öffentlichkeitsprinzip wahren.2 Das Öffentlichkeitsprinzip fordert Transparenz der behördlichen Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit. Dieses ist im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und mittlerweile in den allermeisten kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen statuiert. 

Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips führte zu einem Paradigmenwechsel: Galten Verwaltungsinformationen davor grundsätzlich als geheim, gilt nun der Grundsatz „Öffentlich mit Geheimhaltungsvorbehalt“.3

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keinen Koordinationsmechanismus festgelegt bei der Frage:...

iusNet StrafR-StrafPR 25.01.2021

 

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