Notstand beim Rasen?
Notstand beim Rasen?
Notstand beim Rasen?
Der Beschwerdegegner A. fuhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h. Er begründete diese unbestrittene, bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung damit, dass seine Ehefrau an einer Herzerkrankung leide und auf Medikamente angewiesen sei. Da sie auf der Heimfahrt entsprechende Symptome verspürt habe und A. sich ernsthaft gesorgt habe, sie könnte einen Herzinfarkt leiden, sei er zu schnell gefahren. Er wollte schnellstmöglich nach Hause zu den rettenden Medikamenten gelangen. Er habe aber nicht mit 200 km/h fahren wollen. Dies sei auf den leistungsstarken Sportwagen mit fast 600 PS zurückzuführen. Nachdem er geblitzt wurde, habe er sich an das Tempolimit gehalten.
Die Vorinstanz hielt fest, dass sich nicht objektiv überprüfen lasse, ob die behauptete Lebensgefahr der Ehefrau tatsächlich bestand. Im Zweifel sei dies jedoch anzunehmen. Im Gegensatz zur konkret und unmittelbar drohenden Gefahr eines Herzinfarkts habe für die anderen Verkehrsteilnehmer – der Beschwerdegegner fuhr auf der Autobahn - nur eine abstrakte Gefahr bestanden. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei daher von einer Notstandssituation auszugehen, weshalb der Beschwerdegegner vom Vorwurf...
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