Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als Streitgegenstand
Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als Streitgegenstand
Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als Streitgegenstand
Das Bundesgericht hatte sich mit einem Beschwerdeführer zu befassen, der wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Die von ihm heruntergeladenen pornografischen Erzeugnisse zeigten teilweise sexuelle Handlungen mit respektive unter Kindern. Folglich lag eine mit einer Strafe sanktionierte Anlasstat im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB vor. Streitgegenstand bildete danach das daraus resultierende lebenslängliche Tätigkeitsverbot.
Zum Tätigkeitsverbot im Allgemeinen brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 3 und 4bis StGB seien von Anfang an die wechselseitigen Bezüge zur BV und zur EMRK zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot fordere nicht autoritativ, dass es kein Abweichen vom Automatismus geben könne, sondern räume einen Ermessensspielraum ein, den es im Einzelfall auszuloten gelte. Dabei hätten seine Grundrechte und das Verhältnismässigkeitsprinzip Verfassungsrang und würden über das einfachgesetzliche Recht hinaus gelten. Im Zentrum der Betrachtung stünden Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 und Art. 27...
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