StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte
StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte
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Nachfolgend eine nicht abschliessende Zusammenstellung der StPO-Änderungen:
Alternative Aufzeichnungsmöglichkeiten von Protokollen
Mir Art. 78a StPO darf nun auch nach Gesetz in allen Verfahrensstadien bei einer Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Mitteln die Protokollierung erst nach sieben Tagen ein schriftliches Protokoll erstellt werden. Das nachträglich erstellte Protokoll muss weder vorgelegt noch unterzeichnet werden.
Selbständige Einziehungsentscheide
Neu sind nach Art. 80 Abs. 1 StPO selbständige Einziehungsentscheide und selbständig nachträgliche Entscheide als Urteil zu verfassen und danach auch berufungsfähig.
Haft
Gemäss der bisher geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte nebst der beschuldigten Person auch die Staatsanwaltschaft gegen einen ablehnenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde einlegen. Neu ist in Art. 222 Abs. 1 StPO explizit festgehalten, dass einzig die beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert ist. Damit ist nun der Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen ablehnende Haftentscheide des Zwangsmassnahmengericht verwehrt.
Für die Fortdauer der Sicherheitshaft nach...
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