Die mündliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und ihre Rechtsfolgen
Die mündliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und ihre Rechtsfolgen
Die mündliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und ihre Rechtsfolgen
Der Beschwerdeführer meldete mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster an. Das Obergericht hat A. nach erfolgter Terminvereinbarung mittels Verfügung vom 23. März 2023 zur Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 vorgeladen. Diese Vorladung konnte A. an seiner letzten bekannten Adresse in Dübendorf nicht zugestellt werden. Mit Beschluss vom 18. April 2023 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab.
Gegen diesen Beschluss erhob A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Strittig ist, ob das Verstreichenlassen der Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils durch den Beschwerdeführer die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO rechtswirksam auszulösen vermag. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz keine (gültige) Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils angesetzt habe.
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, wonach die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschwerdeführer nicht an seine letzte bekannte Adresse...
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