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Anwendung der neuen Regelung zur Mindeststrafe für Ersttäter bei Raserdelikten

Anwendung der neuen Regelung zur Mindeststrafe für Ersttäter bei Raserdelikten

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Anwendung der neuen Regelung zur Mindeststrafe für Ersttäter bei Raserdelikten

Ein Autolenker hatte 2020 auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 88 km/h überschritten. In erster Instanz wurde er für dieses Raserdelikt, Überschreitung von mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, nach Art. 90 SVG im Januar 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von 500 Franken verurteilt.

Ende Oktober 2023 trat mit Art. 90 Abs. 3ter SVG die neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft. Danach kann gegen Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, vorausgesetzt, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

Im konkreten Fall traf genau dies zu, weshalb das Tessiner Appellationsgericht im November 2023 in zweiter Instanz eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Busse von 1'000 Franken verhängte.

Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellt...

iusNet StrafR-StrafPR 30.10.2024

 

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