Preis oder "Parameter für die Preisberechnung"?
Preis oder "Parameter für die Preisberechnung"?
Preis oder "Parameter für die Preisberechnung"?
X. wird vorgeworfen, als Marketingleiter der Firma A. auf einem Plakat am Bahnhof Giesshübel in Zürich für ein Auto-Leasingangebot mit dem Text: "Blind Date? Nicht beim Occasionskauf! 0.9% LEASING PLUS (inklusive: +Service und Verschleiss +Reifen +Ersatzwagen +Versicherung)" geworben zu haben, wobei die Spezifizierung (insbesondere Rate pro Monat, Laufzeit, Anzahl Raten, Barzahlungspreis, effektiver Jahreszins etc.) aufgrund der sehr kleinen Schrift und der zwischen Leser und Plakat liegenden Bahngleise nicht lesbar gewesen sei.
Die Bundesanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 2 BGG zur Beschwerde berechtigt, da Art. 27 Abs. 2 UWG vorsieht, dass die kantonalen Behörden ihr, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung oder - wie hier - dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ihre Entscheide mitzuteilen haben.
Vorliegend hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" eine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG darstellt und folglich der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) untersteht. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Die Angabe "0.9%-LEASING PLUS" beinhalte keine Preisaussage im Sinne der...
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