Strafbarer Handel mit Dopingmitteln
Strafbarer Handel mit Dopingmitteln
Strafbarer Handel mit Dopingmitteln
Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X. ohne Berechtigung Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbau und Leistungssteigerung abgab. Er erzielte dabei einen Gewinn von CHF 148'468.-.
X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei sei er freizusprechen.
X. bringt zunächst vor, Art. 22 SpoFöG verletze das Bestimmtheitsgebot. Es fehle an einer Legaldefinition von Dopingzweck sowie Sport. Das Bundesgericht widerspricht: Entgegen der Ansicht von X. werde Doping vom Gesetzgeber definiert. Laut Art. 19 Abs. 1 SpoFöG ist Doping der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport". Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots...
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