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Wenn die Ehefrau die E-Mails des Ehemannes liest

Wenn die Ehefrau die E-Mails des Ehemannes liest

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Wenn die Ehefrau die E-Mails des Ehemannes liest

Die beschuldigte Frau war nach der Trennung von ihrem Mann mehrfach in dessen passwortgeschütztes E-Mail-Konto eingedrungen. Das Kennwort hatte sie zufällig auf einem Kärtchen gefunden, das er im Büroschreibtisch der früheren ehelichen Wohnung zurückgelassen hatte. Das Aargauer Obergericht bestätigte 2018 das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Artikel 143bis Absatz 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden war. In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht machte sie geltend, dass der fragliche Tatbestand für das Eindringen in ein fremdes und zugriffgesichertes Datenverarbeitungssystem eine erhöhte kriminelle Energie verlange, wie dies etwa beim Hacking oder bei Phishing-Mails der Fall sei. Sie selber sei ohne irgendwelche kriminellen Machenschaften in den Besitz des Passwortes gelangt und habe sich nicht strafbar gemacht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Betroffene hat die ihr nicht zustehende E-Mail-Adresse angewählt und das zugehörige Passwort eingegeben. Damit hat sie die elektronische Sicherung des Accounts umgangen und die Zugangsschranken...

iusNet StrafR-StrafPR 04.06.2019

 

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