Die Beschwerdeführerin rügt, sie spreche nur Französisch und der in deutscher Sprache verfasste Strafbefehl sei in Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt worden. Das von der Vorinstanz erwähnte Dokument "Information für fremdsprachige Personen" befinde sich nicht in den Akten und genüge dem gesetzlichen Anspruch auf Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen ohnehin nicht.