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Amtliche Verteidigung bei Bagatellfällen

Amtliche Verteidigung bei Bagatellfällen

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Strafprozessrecht

Amtliche Verteidigung bei Bagatellfällen

Gegen A. wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 14. Dezember 2022 ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgestellt und eine Geldstrafe und Busse auferlegt. Dagegen erhob A. Einsprache, woraufhin der Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung eines Hauptverfahrens überwiesen wurde. A. stellte daraufhin ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welches abgewiesen wurde. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Obergericht, welche ebenfalls abgewiesen wurde. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Eine amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO durch die Verfahrensleitung dann angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die Wahrung der Interessen der beschuldigten Person durch eine Verteidigung ist namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die beschuldigte...

iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2024

 

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