Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang drei Sachen fest: 1) Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt. 2) Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten. 3) Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar.