Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei nicht genehmigter Überwachung
Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei nicht genehmigter Überwachung
Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei nicht genehmigter Überwachung
Die Telefonnummern von X. wurden nach Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 7. Dezember 2012 überwacht. Die Vorinstanz erwog, die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer weiteren Genehmigungsverfügung des ZMG gegen A. vom 8. Januar 2015 beträfen den gleichen Sachverhaltskomplex. Darüber hinaus seien X. belastende Zufallsfunde ohne Befristung bewilligt worden und damit verwertbar. Entsprechend sei es nicht erforderlich, im gleichen Rahmen später erneut eine Zufallsfundgenehmigung einzuholen. Dass die Überwachung seiner Telefonanschlüsse am 12. Juli 2013 beendet worden sei, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts.
X. rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1, 272 Abs. 1, 277 Abs. 2 und 278 StPO. Sämtliche Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen, welche seit dem 12. Juli 2013 gewonnen worden seien, seien unverwertbar. Die Überwachung seines Post- und Fernmeldeverkehrs sei an diesem Tag beendet worden.
Das Bundesgericht zog dabei in Erwägung: Wird der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht, ist nicht nur das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre der Zielperson der Überwachungsanordnung tangiert, sondern zwangsläufig stets auch jenes ihrer...
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