Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen zwei Polizisten der Kantonspolizei Aargau legitimiert ist. Der Beschwerdeführer warf den Polizisten B._ und C._ Misshandlungen während eines Polizeieinsatzes am 3. Juni 2023 vor. Die zentrale Rechtsfrage betraf dabei die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und die Voraussetzungen, unter denen Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können.