Zulässigkeit der adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen Amtspersonen
Zulässigkeit der adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen Amtspersonen
Zulässigkeit der adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen Amtspersonen
Am 7. Juni 2023 zeigte der Beschwerdeführer fünf Mitarbeitende der Kantonspolizei Aargau bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an. B._ und C._ wurde vorgeworfen, den Beschwerdeführer bei einem Polizeieinsatz am 3. Juni 2023 misshandelt zu haben. Die Vorwürfe umfassten vorsätzliche schwere Körperverletzung, versuchte vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Unterlassung der Nothilfe und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer trat als Zivil- und Strafkläger auf. Am 16. Juni 2023 reichten B._ und C._ Strafanträge gegen den Beschwerdeführer ein, da dieser sie beschimpft und an der Amtshandlung gehindert habe. Zwei weitere Polizisten, D._ und E._, erhoben ebenfalls Strafanträge wegen Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte die Strafuntersuchungen gegen B._ und C._ am 26. März 2024 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Verfügungen am 5. April 2024. Die gegen diese Entscheide gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer legte am 16. Oktober 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der...
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