Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Fristenberechnung bei Behandlungen von psy-chischen Störungen (Art. 59 StGB). Es äussert sich insbesondere zur Frage, ab wann die Frist gemäss zu laufen beginnt, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird. Die Frage ist umstritten und wurde bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden.