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Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)

Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)

Kommentierung
Allgemeines Strafrecht

Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)

Das Bundesgericht beschäftigt sich im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 mit der Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 StGB). 1 Es gelangt zum Ergebnis (E. 2.7.1.), dass für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auch dann auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde. Namentlich soll ein vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) für die Berechnung der Dauer einer Massnahme nicht zu berücksichtigen sein.

Die Kernfrage ist umstritten und wurde bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschie-den. In BGE 142 IV 105 erwog das Bundesgericht, die Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB be-ginne mit der Anordnung der Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, nicht erst mit dem Eintritt in eine Massnahmenvollzugseinrichtung. Es bezweckte damit, unrechtmässige Fälle der Organisationshaft zu unterbinden. Es liess hingegen aus-drücklich offen, ob auch ein vorzeitiger Vollzug für die Berechnung der Massnahmendauer zu berücksichtigen wäre. In einem späteren Urteil (6B_1213/2016 vom 8. März 2017) tönte das Bundesgericht die Stossrichtung des vorliegenden Urteils bereits an, entschied indes im Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 bezogen auf die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) in die Gegenrichtung: Bei der Berechnung der Frist sei die vor dem Anordnungsentscheid erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit zu berücksichtigen. Im aktuellen Urteil hält das Bundesgericht nun fest, dass diese Rechtsprechung zur Suchtbehandlung nicht auf die Fristenberechnung bei der Behandlung von psychischen Störungen anwendbar sein soll (E. 2.3.3): „Die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB regeln – anders als Art. 60 Abs. 4...

iusNet StrafR-StrafPR 25.02.2019

 

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