Das Bundesgericht hält fest, dass eine Anrechnung bereits im Urteilsdispositiv erfolgen muss. Die Anrechnung muss "angemessen" sein. Die Angemessenheit beurteilt sich namentlich mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. es ist die konkrete Vollzugssituation zu beachten.