Das Bundesgericht musste die Frage beantworten, ob ein ehemaliger Mitbeschuldigter, der im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden war, als Zeuge anstatt als Auskunftsperson einvernommen werden darf.
Kann eine fälschlicherweise als Zeugin einvernommene Person ein versuchtes falsches Zeugnis ablegen, wenn sie als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen?
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ein, da die Beschwerde unzureichend begründet ist und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist.