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BÜPF

Einsatz von GovWare zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Kommentierung
Strafprozessrecht
Die Zulässigkeit des Einsatzes notwendiger Informatikprogramme (sog. Government Software, kurz: GovWare) für End-zu-End-Kommunikation war umstritten, da die bisherigen Regelungen in Art. 269 ff. StPO und Art. 280 ff. StPO nur Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes enthielten, nicht aber für das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB. Strafbar war danach, derjenige der Zugangsschranken zur Datenverarbeitung, z.B. Codes oder Verschlüsselungen, ausschaltet bzw. überwindet oder Sicherheitslücken ausnützt. Mit der BÜPF-Revision vom 1. März 2018 kann nun aber gemäss Art. 269ter StPO die Staatsanwaltschaft das Einschleusen von GovWare in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszulesen. Fraglich erscheint aber, ob damit auch ein Verstoss gegen Art. 143bis StGB zulässig wird.
Simon Betschmann