Das Bundesgericht hält fest, dass eine Schlechtprognose ausschliesslich nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände aufgestellt werden darf. Der Entzug des bedingten Vollzugs darf nur stattfinden, wenn der Eindruck besteht, der Täter lässt sich nicht positiv durch einen Strafaufschub beeinflussen.