Das Bundesgericht kommt mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung im Massnahmenvollzug und der Lehre zum Schluss, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug darstelle, der bei der Berechnung der Höchstdauer zu berücksichtigen sei. Es ist zudem sachgerecht, auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs abzustellen.