Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.