Das Bundesgericht hält fest, dass die neue Fassung des Art. 222 StPO, der die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide der Haftentlassung explizit ausschliesst, aktuell noch nicht in Kraft ist und damit die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft aktuell gegeben ist.