Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Beweisantrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann, weshalb die Erhebung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht
ausgeschlossen ist. Es ist zudem die Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweise zu erheben. Diese Aufgabe kann und darf nicht delegiert werden.